Blauflossen-Thunfisch: Erfreuliche Erholung
Der Blauflossen-Thunfisch ist bekannt für seine Grösse und seinen Preis. Eine Bewirtschaftungsstrategie soll für die langfristige und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände sorgen.
Bei Bonafide hat das Thema Nachhaltigkeit einen hohen Stellenwert. Die noch relativ junge Regulation und die Abhängigkeit von externen Partner stellen uns immer wieder vor Herausforderungen. In diesem Blog wollen wir transparent darlegen, wie wir mit solchen Problemstellungen umgehen. Hier am Beispiel von Ausschlusskriterien und unserem Portfoliounternehmen Veolia Environnement SA.
Dabei ist der Dialog mit dem Unternehmen entscheidend, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Bisher gibt es keine einheitliche Definition von "Nachhaltigkeit". Entsprechend klaffen die Erwartungen der Investoren auseinander.
Veolia S.A. ist ein börsennotiertes Unternehmen mit Sitz in Paris und den Geschäftsschwerpunkten in den Bereichen Wasser/Abwasser, Abfallentsorgung und Energieversorgung. Das Unternehmen beschäftigt rund 171.000 Mitarbeiter.
Veolia Water Technologies bietet der Aquakulturbranche nachhaltige Lösungen für die Fischzucht an Land und für Kreislaufanlagen. Dabei ist das Unternehmen branchenweit führend bei Lösungen für eine umweltverträgliche und nachhaltige Aquakultur. Erfahren Sie mehr im nachfolgenden Video.
Am 15. September 2022 erreichte uns von ISS ESG die Meldung, dass mit Veolia Environnement SA für eines unserer Portfoliounternehmen eine verifizierte Verwicklung in kontroverse Waffen vorliegt.
Im Detail sieht ISS ESG Veolia Environnement SA durch ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft, Veolia Environnement Industries SAS, am U-Boot-Programm für ballistische Raketen der Triomphant-Klasse (SSBN) beteiligt. Diese U-Boote sind dedizierte Abschussplattformen für ballistische M51 Raketen, die ausschliesslich dazu dienen, Atomsprengköpfe zu tragen. Défense Environnement Services (DES), ein Joint Venture von Veolia Environnement Industries, ist ein Anbieter massgeschneiderter Bord- und Werftlogistik für die Wartung und Reparatur von SSBNs der Triomphant-Klasse. Die Beteiligung von DES am SSBN-Programm der Triomphant-Klasse ist vom Unternehmen bestätigt.
Für den Fall, dass wir diese Verwicklung Veolias als wesentlich erachten sollten und gleichzeitig keine einvernehmliche Lösung mit dem Unternehmen im Rahmen eines Engagements gefunden werden kann, so müsste Bonafide gemäss unserer Ausschlusspolitik innerhalb von drei Monaten die Beteiligung an Veolia abstossen.
Zur Klärung der Frage, ob Veolia tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Herstellung kontroverser Waffen geleistet hat, können zahlreiche Bewertungsfaktoren von Bonafide herangezogen werden. Ein standardisiertes Vorgehen zur Navigation der zahlreichen Graubereiche und zur definitiven Beurteilung der Wesentlichkeit gibt es bislang leider nicht.
Es bietet sich aber an, zunächst zu beurteilen, was unter kontroversen Waffen überhaupt zu verstehen ist. In der Theorie stellen die Legalität der Waffen, die Verhältnismässigkeit des militärischen Nutzens im Vergleich zur Zerstörungskraft und die Möglichkeit der Differenzierung zwischen zivilen und militärischen Zielen wichtige Entscheidungskriterien zur Kategorisierung dar. ABC-Waffen (atomar, biologisch, chemisch), Antipersonenmienen, Streumunition, Uranmunition und Phosphormunition sind demnach eher als kontrovers zu beurteilen. In der Praxis finden aber auch andere Definitionen Anwendung. So wird beispielsweise zwischen jenen Ländern, die vom Atomwaffensperrvertrag gedeckt werden (USA, Grossbritannien, Frankreich, Russland, China) und sonstigen Ländern (Indien, Pakistan, Nord Korea, Indien) unterschieden. Und auch der heute noch gebräuchliche Einsatz von Phosphormunition wird oftmals gebilligt. Im PAI zu kontroversen Waffen finden ebenfalls nur Antipersonenminen, Streumunition, und chemische und biologische Waffen Erwähnung.
Als nächstes sollte auch die Definition der Waffe selbst konkretisiert werden. Hier unterscheidet man häufig zwischen dem Sprengkopf, dem Trägersystem (z.B. Rakete), und dem Transportsystem. Während die ersten beiden Bestandteile sehr wahrscheinlich zur Waffe zu zählen sind, bleibt das Transportsystem häufig aussen vor. Grund dafür ist, zum einen, dass durch die Berücksichtigung des Transportsystems die Anzahl der zu überwachenden Komponenten eine unzweckmässige Grössenordnung annehmen würde.
Zum anderen sind die meisten Transportsysteme ausserdem vom «dual use» Kriterium gedeckt, welches besagt, dass Waffenkomponenten, die neben einem militärischen auch einen zivilen Nutzen haben bzw. neben einem kontroversen auch einen nicht-kontroversen militärischen Nutzen haben, nicht zu einem Ausschluss der Hersteller führen sollten, da Hersteller für gewöhnlich kein Mitspracherecht über den Einsatzbereich ihrer Produkte haben.
Klärungsbedarf besteht ebenfalls noch beim Begriff der Herstellung. Hier kann grob zwischen dem Entwurf der Waffe, deren Produktion und deren Instandhaltung unterschieden werden. Um die Funktionalität der Waffe zu gewährleisten sind alle drei Tätigkeiten unerlässlich. Insbesondere Wartungsarbeiten, die intuitiv nach der erstmaligen Produktion der Waffe anfallen, fallen somit sehr wahrscheinlich ebenfalls in den Geltungsbereich des Ausschlusskriteriums. Dabei ist ausserdem noch zu unterscheiden, ob nur jene Unternehmen, die direkt in die genannten Tätigkeiten involviert sind als Hersteller gelten sollten, oder auch jene, die nur indirekt beteiligt sind, aber ggf. einen genauso essenziellen Beitrag leisten, wie z.B. hochspezialisierte Zulieferer. Um diese Frage zu beantworten, gilt es zuletzt die Wesentlichkeit der jeweiligen Tätigkeit zu beurteilen.
Ob der Beitrag eines Unternehmens zur Herstellung der Waffe als wesentlich eingestuft werden sollte, ist unserer Ansicht nach am besten anhand dessen Ersetzbarkeit zu bewerten. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass alle Schritte der Wertschöpfungskette für die Herstellung der Waffe wesentlich sind, was aber nicht gleichzeitig bedeutet, dass auch die Tätigkeit jedes einzelnen Unternehmens in der Wertschöpfungskette wesentlich ist. Tätigkeiten für die zahlreiche Alternativen bestehen und entsprechend weitestgehend problemlos ersetzt werden könnten, sind unserer Ansicht nach nicht unbedingt als wesentlich einzustufen. Dabei liefern insbesondere Umfang und Spezialisierungsgrad der geleisteten Tätigkeit und das bestehende Wettbewerbsumfeld einen wichtigen Hinweis auf die Ersetzbarkeit der Tätigkeit.
Zur Beurteilung des von ISS geschilderten Sachverhalts sind wir am 21. November mit Veolia in Dialog getreten. Ziel dieses Engagements war binnen eines Monats insbesondere ein besseres Verständnis über die Wesentlichkeit des von DES geleisteten Beitrags zu erhalten und falls notwendig, ein Absichtserklärung von Veolia betreffend der Veräusserung der Anteile an DES zu erreichen. Andernfalls wären wir gemäss unserer Ausschlusspolitik gezwungen, unsere Beteiligung an Veolia abzuverkaufen.
Von Veolia erhielten wir binnen kürzester Zeit eine erste Rückmeldung, die auf viele der oben genannten Punkte zwar einging, aber insbesondere unsere Zweifel an der Wesentlichkeit der erbrachten Tätigkeit nicht vollends ausräumen konnte. Nach weiteren Nachforschungen konnten aber auch diese Bedenken ausreichend entkräftet werden, sodass wir letztlich von einer Beurteilung der von DES erbrachten Leistung als wesentlich und damit auch einer etwaigen Veräusserung absehen konnten.
Konkret sind wir für den vorliegenden Fall zu dem Schluss gekommen, dass drei der vier oben genannten Bewertungsfaktoren eher negativ zu beurteilen sind. Das Kriterium der Wesentlichkeit und damit auch die Verstrickung von Veolia in kontroverse Waffen sehen wir jedoch nicht als erfüllt an. Ein Abverkauf von Veolia aufgrund unserer Ausschlusskriterien ist damit nicht notwendig.
Fest steht für uns, dass auch Atomwaffen unserer Definition von kontroversen Waffen entsprechen und z.B. keine Ausnahme für Länder im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags gemacht werden sollte.
Ebenso betrachten wir auch die U-Boote als Teil der Waffe, da diese einzig und allein zum Abschuss von Interkontinentalraketen dienen, die wiederum einzig und allein Atomsprengköpfe tragen. Das «dual use» Kriterium oder eine etwaige pauschale Nicht-Berücksichtigung des Transportsystems kontroverser Waffen findet im vorliegenden Fall also keine Anwendung.
Entgegen der Argumentation von Veolia sehen wir DES zudem auch in die Instandhaltung der U-Boote und damit auch der Waffe involviert.
DES erbringt laut Aussage von Veolia zwar lediglich Support Tätigkeiten und nimmt keine direkten Arbeiten an den U-Booten selbst vor, jedoch betrachten wir auch Support-Tätigkeiten als Bestandteil der Wartungsarbeiten, sofern diese wesentlich sind. Eine Unterscheidung zwischen der direkten und indirekten Herstellung der Waffe nehmen wir also nicht vor.
Das Kriterium der Wesentlichkeit, welches auch Bestandteil des Bewertungsprozesses von ISS ESG ist, halten wir anders als ISS ESG dagegen für nicht erfüllt. Während ISS ESG Logistikleistungen seitens DES die im direkten Zusammenhang mit dem SSBN-Programm der Triomphant-Klasse erfolgen als wesentlichen Beitrag zur Reparatur und Wartung dieser U-Boote betrachtet, ziehen wir noch die Ersetzbarkeit der erbrachten Tätigkeit als Bewertungskriterium heran. Mit seinem Team aus 13 Angestellten, was ca. 1% der vor Ort tätigen Personen entspricht, scheint DES jedoch keine umfängliche Rolle bei den Instandhaltungsarbeiten gespielt zu haben. Die erbrachten Leistungen, welche insbesondere die Versorgung an Bord mit Luft, Elektrizität und Elektrowerkzeugen, und im Dock zusammen mit anderen Logistikunternehmen einen Teil der Warenlogistik und Lagerverwaltung beinhalten, scheinen ausserdem nicht übermässig spezialisiert. Ein Ausfall von DES könnte unserer Ansicht nach demnach rasch von einem Wettbewerber kompensiert werden, sodass es zu keiner langfristigen Unterbrechung der Wartungsarbeiten kommen würde.
Abschliessend bleibt noch anzumerken, dass wir die vorliegende Kontroverse zum Anlass genommen haben, unsere kontroverse Waffen Richtlinie zu konkretisieren.
Diese beinhaltet nun z.B. eine genaue Auflistung der Waffen, die wir als kontrovers betrachten, und der Bewertungsfaktoren, die bei der Beurteilung einer etwaigen Verstrickung berücksichtigt werden sollten. Da wir den Anspruch hegen, Gleiches auch gleich zu behandeln, soll in der überarbeiteten Richtlinie zudem die Praktikabilität der Kriterien insbesondere in Bezug auf den Umfang der zu bewertenden Tätigkeiten eine grössere Rolle spielen. Entsprechend wurde der Anwendungsbereich des Ausschlusskriteriums konkretisiert, sodass reine Support-Tätigkeiten und Arbeiten am Transportsystem künftig nicht mehr von der Definition kontroverser Waffen gedeckt sein werden.
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